Dr. med. Oest Andrea | Homburg-Erbach | stellv. Vorsitzende
Dr. med. Ott Richard | Homburg | 1. Vorsitzender
Hoffmann-Kümmel Martina | Ottweiler | 1. Vorsitzende
Dr. med. Kappel Petra | Merchweiler | Delegierte
Dr. med. Pfeil Marion | Ottweiler | Delegierte
Dr. med. Schmidt Michael | Neunkirchen-Wellesweiler | stellv. Vorsitzender
Dr.med Schneider Kathrin | Ottweiler-Führt | Delegierte
Dr. med. Jung Bettina | Saarbrücken | stellv. Vorsitzende
Dr.med Schweig Ulli Patrik | Saarbrücken| 1. Vorsitzender
Dr.med Zimmer Barbara | Saarbrücken| Delegierte
Dr. med. Aliani Schahin | Saarlouis| Delegierter
Dr. med. Höller Thomas | Saarlouis | Delegierter
Dr. med. Schackmann Sabine | Wadgassen-Hostenbach | stellv. Vorsitzende
Dr. med. Schmitt Benedict | Saarlouis| 1. Vorsitzender
Dr. med. El-Masri Laila | Nonnweiler | stellv. Vorsitzende
Schumann Mouliya | St.Wendel | 1. Vorsitzende
Schumann Frederik | St.Wendel | Delegierter
Dr. med. Grimmiger Hans Volker | Völklingen | 1. Vorsitzender
Dr. med. Weiten Nicole | Püttlingen-Köllerbach | stellv. Vorsitzende
Dr. med. Wolf Kristina | Riegelsberg | Delegierte
Saarländischer Hausärzteverband e. V.
Geschäftsstelle Wallerfangen
Moselstr. 4
66798 Wallerfangen
Tel.:
Fax:
Mail:
Ansprechpartnerin: Frau Laura Baus
Sie erreichen uns am besten:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Außerhalb unserer Geschäftszeiten können Sie uns jederzeit ein Fax oder eine E-Mail senden. Wir rufen Sie gerne zurück.
1. Vorsitzender
Dr. med. Michael Kulas
Moselstr. 4
66798 Wallerfangen
Tel.:
Fax:
Mail:
2. Vorsitzende
Dr. med. Laila El-Masri
Hauptstr. 27
66620 Nonnweiler
Tel.:
Fax:
Mail:
Schatzmeister
Dr. med. Ulli Patrik Schweig
Ottweilerstr. 62
66113 Saarbrücken
Tel.:
Fax:
Mail:
Schriftführer
Dr. med. Richard Ott
Berliner Straße 104
66424 Homburg
Tel.:
Fax:
Mail:
Beisitzerin
Dr. med. Sabine Schackmann
Kaiserstraße 31
66787 Wadgassen-Hostenbach
Tel.:
Fax:
Mail:
Beisitzerin
Dr. med. Petra Kappel
Bahnhofstraße 7
66589 Merchweiler
Tel.:
Fax:
Mail:
§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Saarländischer Hausärzteverband e.V. im Deutschen Hausärzteverband e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
§ 2 - Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt den Zweck, alle im Saarland derzeitig und zukünftig hausärztlich tätigen Ärzte organisatorisch zusammenzuschließen und sie zu repräsentieren, die kollegialen Beziehungen untereinander zu pflegen, das Ansehen und die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft zu wahren und zu fördern. Er soll die Fortbildung der Mitglieder unterstützen und fördern und die Interessen der Mitglieder im Verband der Ärzte des Saarlandes vertreten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Vertretung der hausärztlich tätigen Ärzte gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit.
2. Der Verein ist berechtigt, sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchzuführen. Er kann sich an Körperschaften beteiligen bzw. sonstige Rechtsverhältnisse mit diesen begründen, soweit dies zu Erreichung des Vereinszwecks sinnvoll erscheint.
3. Dem Verband obliegen die Verhandlung und der Abschluss von Einzelverträgen mit Leistungserbringern im Gesundheitssystem, insbesondere mit Krankenkassen, für hausärztlich tätige Vertragsärzte im Saarland.“
4. Der Verein verfolgt keinen Zweck, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder im Saarland niedergelassene, hausärztlich tätige Arzt (Praktische Ärzte, Allgemeinärzte, hausärztlich tätige Internisten, Kinderärzte) werden. Dazu zählen auch angestellte Ärzte der genannten Fachrichtungen in medizinischen Versorgungszentren (MZV) und gleichwertigen Einrichtungen.
2. Außerordentliches Mitglied können Ärzte werden, die sich auf die hausärztliche Tätigkeit vorbereiten, oder aus alters- oder gesundheitlichen Gründen ihre Hausarzttätigkeit aufgegeben haben. Des Weiteren können Medizinstudenten außerordentliche Mitglieder werden.
3. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt und mit der Erklärung verbunden sein, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Sie ist schriftlich unter Übersendung eines Exemplars der Satzung zu bestätigen.
4. Außerordentliche Mitglieder werden mit Beginn ihrer Tätigkeit als Vertragsarzt ordentliche Mitglieder. Gibt ein ordentliches Mitglied seine Praxis aus alters- oder gesundheitlichen Gründen auf, wandelt sich seine Mitgliedschaft in eine außerordentliche um.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitglieds.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, die mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist.
c) Durch Verlegung des Ortes der Tätigkeit aus dem Bereich des Landesverbandes. Die Mitgliedschaft kann jedoch aufrechterhalten werden, solange das Mitglied nicht von einem anderen Landesverband des Deutschen Hausärzteverbandes aufgenommen ist.
d) Durch Ausschluss des Mitgliedes - wegen eines schweren Verstoßes oder wegen dauernder Verstöße gegen die Interessen des Landesverbandes - wegen standeswidrigen Verhaltens - wegen rechtskräftiger Verurteilung durch ein Berufsgericht oder durch ein ordentliches Gericht wegen einer ehrenrührigen Handlung - wegen Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen - wegen Beitragsverzug von mehr als einem Jahr nach vorhergehender Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes mit Fristsetzung von mindestens 2 Wochen.
Der Ausschluss aus dem Landesverband muss durch den Vorstand des Landesverbandes mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich nochmals an die nächste Delegiertenversammlung zu wenden und erneut darüber befinden zu lassen.
§ 5 – Gliederungen
Der Verein gliedert sich in Kreisvereine, die regional mit den Kreisvereinen des Verbands der Ärzte des Saarlandes übereinstimmen. In den Kreisvereinen wählen die Mitglieder Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. § 8 gilt entsprechend.
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Delegiertenversammlung
§
7 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei weiteren Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
7. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
8. Das Amt des Verbandsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Delegiertenversammlung kann jedoch abweichend davon gem. § 8 Abs. (3) Buchstabe i) beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Entschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in einem gesonderten Protokoll festgehalten.
§ 8 – Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus
a) den Vorsitzenden der Kreisvereine,
b) den von den ordentlichen Mitgliedern in den Kreisvereinen gewählten Delegierten. Jeder Kreisverein wählt für je vollendete 15 ordentliche Mitglieder einen Delegierten. Wird der Kreisvereinsvorsitzende oder ein Delegierter in den Vorstand gewählt, erfolgt kein Nachrücken eines weiteren Delegierten.
c) drei von den außerordentlichen Mitgliedern gewählten Delegierten, davon ein Vertreter der Mitglieder im Ruhestand, ein Vertreter der Mitglieder, die sich auf die hausärztliche Tätigkeit vorbereiten, und ein Vertreter der Medizinstudenten. Diese werden in einer Wahlversammlung vor der Delegiertenversammlung, die den Vorstand wählt, aus dem Kreis der Berechtigten für 4 Jahre gewählt.
2. Die Wahl der Delegierten erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Sie wird geheim und schriftlich durchgeführt. Gewählt sind die Kandidaten, die in ihrem Kreisverein bzw. in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so geht sein Mandat an den Kandidaten mit der nächst höheren Stimmzahl über.
3. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Satzung des Vereins
b) Wahl des Vorstands
c) Verabschiedung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
d) Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
g) Festlegung und Überwachung von Richtlinien zur Wahrung der berufspolitischen Interessen
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
i) Festlegung der Erstattung von Aufwendungen für alle Personen, die im Auftrag des Verbandes tätig werden (siehe gesonderte Erstattungsregelung)
j) Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung.
4. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief, E-Mail-Schreiben oder Telefax unter Angabe der Tagungszeit und des Tagungsortes einberufen und geleitet. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten oder 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Delegierten. Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
6. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen zur Mehrheitsfindung nicht mitzählen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 7 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Über die Delegiertenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Delegierten innerhalb von vier Wochen zuzusenden ist.
§ 9 – Forum Weiterbildung
1. Zur Vertretung der spezifischen Belange der Ärzte in Weiterbildung hat der Verein das Forum Weiterbildung eingerichtet. Zweck und Aufgabe des Forums ist es insbesondere, die spezifischen Belange von Ärzten in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, vor allem in der Form der für sie einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, zu fördern und zu stärken.
2. Das Forum besteht aus Mitgliedern des Landesverbandes, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befinden bzw. in Facharztweiterbildung sind und die hausärztliche Tätigkeit anstreben.
3. Die Wahl der Forumsmitglieder erfolgt innerhalb der Vorstandssitzungen für eine Wahlperiode. Der Vorstandbestimmt auch die Anzahl der Mitglieder im Forum Weiterbildung. Nach Beendigung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin scheiden die Mitglieder aus dem Forum aus. Der Vorstand kann ein Ersatzmitglied benennen. Bis zur Benennung eines Ersatzmitglieds behält das jeweilige Mitglied seine Funktion, jedoch nicht länger als vier Jahre nach Beendigung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin. 4. Gibt es mehrere Forumsmitglieder, so bestimmen diese aus ihrer Mitte einen Sprecher sowie einen stellvertretenden Sprecher.
5. Der Sprecher des Forums ist für die Dauer seiner Amtszeit kooptiertes Mitglied des Vorstandes.
6. Das Forum ist berechtigt, dem Vorstand Beschlussvorlagen zu Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zu unterbreiten.
7. Das Forum Weiterbildung, vertreten durch seinen Sprecher, berichtet der Delegiertenversammlung regelmäßig über seine Arbeit.
§ 10 – Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt und ist sofort zur Zahlung fällig. Er ist an das Mitglied als Person gebunden. Er dient ausschließlich der Deckung des Verwaltungsaufwands des Vereins. Die Höhe des Beitrags wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.
2. Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung auf die in der Rechnung angegebenen Kontoverbindung oder durch Abgabe einer Erklärung zum Einbehalt des Mitgliedsbeitrages über die Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erfolgen. Diese Erklärung bleibt während der Mitgliedschaft bis zum Widerruf in Schriftform zur Geschäftsstelle gültig.
§ 11 – Datenschutz
1. Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten:
a) Name und Anschrift
b) LANR
c) Bankverbindung
d) Telefon- und Faxnummer
e) E-Mail-Adressen
f) Geburtsdatum
g) Aktuelle BSNR
h) Funktion im Vorstand
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer Daten im genannten Umfang zu. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine weitergehende Verarbeitung der Daten (z.B. zu Werbezwecken) erfolgt nur, wenn der Verband aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat.
3. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Erfüllung des Verbandszwecks und der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten (z.B.: Name und Alter des Mitgliedes, Name der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, LANR, Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adressen) an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe von Daten an den Dachverband, den Deutschen Hausärzteverband e.V. mit Sitz in Köln, sowie zum Einzug des Mitgliedsbeitrages an die Kassenärztliche Vereinigung Saarland und an Auftragsdatenverarbeiter. Eine Übermittlung im Falle der zu anderen als den aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gem. Art. 12ff. DSGVO i.V.m. §§ 32 ff. BDSG-neu Rechte bezüglich seiner personenbezogenen Daten. Diese beinhalten die Rechte auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.
5. Die für von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Vereine (endet unmittelbar nach Ablauf der Mitgliedschaft) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs.1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind, oder Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.
§ 12 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann allein durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten. Die Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Delegierten anwesend sind.
2. Ist die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
3. Nach der Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Organisation. Hierüber entscheidet die Delegiertenversammlung, die über eine Auflösung des Vereins beschließt.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Übrigen gilt § 49 ff BGB.
Wallerfangen im Oktober 2018