Dr. med. Oest Andrea | Homburg-Erbach | stellv. Vorsitzende
Dr. med. Ott Richard | Homburg | 1. Vorsitzender
Hoffmann-Kümmel Martina | Ottweiler | 1. Vorsitzende
Dr. med. Kappel Petra | Merchweiler | Delegierte
Dr. med. Pfeil Marion | Ottweiler | Delegierte
Dr. med. Schmidt Michael | Neunkirchen-Wellesweiler | stellv. Vorsitzender
Dr.med Schneider Kathrin | Ottweiler-Führt | Delegierte
Dr. med. Jung Bettina | Saarbrücken | stellv. Vorsitzende
Dr.med Schweig Ulli Patrik | Saarbrücken| 1. Vorsitzender
Dr.med Zimmer Barbara | Saarbrücken| Delegierte
Dr. med. Aliani Schahin | Saarlouis| Delegierter
Dr. med. Höller Thomas | Saarlouis | Delegierter
Dr. med. Janson Hans Michael | Saarlouis | Delegierter
Dr. med. Schackmann Sabine | Wadgassen-Hostenbach | stellv. Vorsitzende
Dr. med. Schmitt Benedict | Saarlouis| 1. Vorsitzender
Dr. med. El-Masri Laila | Nonnweiler | stellv. Vorsitzende
Schumann Mouliya | St.Wendel | 1. Vorsitzende
Schumann Frederik | St.Wendel | Delegierter
Dr. med. Grimmiger Hans Volker | Völklingen | 1. Vorsitzender
Dr. med. Weiten Nicole | Püttlingen-Köllerbach | stellv. Vorsitzende
Dr. med. Wolf Kristina | Riegelsberg | Delegierte
Saarländischer Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V.
Geschäftsstelle Wallerfangen
Moselstr. 4
66798 Wallerfangen
Tel.:
Fax:
Mail:
Ansprechpartnerin: Frau Laura Baus
Sie erreichen uns am besten:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Außerhalb unserer Geschäftszeiten können Sie uns jederzeit ein Fax oder eine E-Mail senden. Wir rufen Sie gerne zurück.
1. Vorsitzender
Dr. med. Michael Kulas
Moselstr. 4
66798 Wallerfangen
Tel.:
Fax:
Mail:
2. Vorsitzende
Dr. med. Laila El-Masri
Hauptstr. 27
66620 Nonnweiler
Tel.:
Fax:
Mail:
Schatzmeister
Dr. med. Ulli Patrik Schweig
Ottweilerstr. 62
66113 Saarbrücken
Tel.:
Fax:
Mail:
Schriftführer
Dr. med. Richard Ott
Berliner Straße 104
66424 Homburg
Tel.:
Fax:
Mail:
Beisitzerin
Dr. med. Sabine Schackmann
Kaiserstraße 31
66787 Wadgassen-Hostenbach
Tel.:
Fax:
Mail:
Beisitzerin
Dr. med. Petra Kappel
Bahnhofstraße 7
66589 Merchweiler
Tel.:
Fax:
Mail:
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein
führt den Namen „Saarländischer Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V.
Er ist
in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des
Vereins ist Saarbrücken.
§ 2 –
Vereinszweck
1. Der Verein
verfolgt den Zweck, alle im Saarland derzeitig und zukünftig hausärztlich
tätigen Ärzte organisatorisch zusammenzuschließen und sie zu repräsentieren,
die kollegialen Beziehungen untereinander zu pflegen, das Ansehen und die
wirtschaftlichen Belange der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft
zu wahren und zu fördern. Er soll die Fortbildung der Mitglieder unterstützen
und fördern und die Interessen der Mitglieder im Verband der Ärzte des
Saarlandes vertreten. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Vertretung der
hausärztlich tätigen Ärzte gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit.
2. Der Verein ist
berechtigt, sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende
Maßnahmen durchzuführen. Er kann sich an Körperschaften beteiligen bzw.
sonstige Rechtsverhältnisse mit diesen begründen, soweit dies zu Erreichung des
Vereinszwecks sinnvoll erscheint.
3. Dem Verband
obliegen die Verhandlung und der Abschluss von Einzelverträgen mit
Leistungserbringern im Gesundheitssystem, insbesondere mit Krankenkassen, für hausärztlich
tätige Vertragsärzte im Saarland.“
4. Der Verein
verfolgt keinen Zweck, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist.
5. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 –
Geschäftsjahr Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 –
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder
im Saarland niedergelassene, hausärztlich tätige Arzt (Praktische Ärzte,
Allgemeinärzte, hausärztlich tätige Internisten, Kinderärzte) werden. Dazu
zählen auch angestellte Ärzte der genannten Fachrichtungen in medizinischen
Versorgungszentren (MVZ) und gleichwertigen Einrichtungen.
2. Außerordentliches
Mitglied können Ärzte werden, die sich auf die hausärztliche Tätigkeit
vorbereiten, oder aus alters- oder gesundheitlichen Gründen ihre
Hausarzttätigkeit aufgegeben haben. Des Weiteren können Medizinstudenten
außerordentliche Mitglieder werden.
3. Die Aufnahme
in den Verein muss schriftlich beantragt und mit der Erklärung verbunden sein,
die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten. Die Aufnahme erfolgt
durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Sie ist schriftlich unter
Übersendung eines Exemplars der Satzung zu bestätigen.
4. Außerordentliche
Mitglieder werden mit Beginn ihrer Tätigkeit als Vertragsarzt ordentliche
Mitglieder. Gibt ein ordentliches Mitglied seine Praxis aus alters- oder
gesundheitlichen Gründen auf, wandelt sich seine Mitgliedschaft in eine
außerordentliche um.
5. Die
Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod
des Mitglieds.
b) Durch
schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand, die mit einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist.
c) Durch
Verlegung des Ortes der Tätigkeit aus dem Bereich des Landesverbandes. Die
Mitgliedschaft kann jedoch aufrechterhalten werden, solange das Mitglied nicht von
einem anderen Landesverband des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes
aufgenommen ist.
d) Durch
Ausschluss des Mitgliedes - wegen eines schweren Verstoßes oder wegen
dauernder Verstöße gegen die Interessen des Landesverbandes - wegen standeswidrigen Verhaltens - wegen rechtskräftiger Verurteilung durch ein
Berufsgericht oder durch ein ordentliches Gericht wegen einer ehrenrührigen
Handlung - wegen Nichterfüllung der eingegangenen
Verpflichtungen - wegen Beitragsverzug von mehr als einem Jahr nach
vorhergehender Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes mit Fristsetzung von
mindestens 2 Wochen.
Der Ausschluss
aus dem Landesverband muss durch den Vorstand des Landesverbandes mit
zweidrittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Der
Ausgeschlossene hat das Recht, sich nochmals an die nächste
Delegiertenversammlung zu wenden und erneut darüber befinden zu lassen.
§ 5 –
Gliederungen
Der Verein gliedert sich in Kreisvereine, die regional mit den Kreisvereinen
des Verbands der Ärzte des Saarlandes übereinstimmen. In den Kreisvereinen
wählen die Mitglieder Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. § 8 gilt
entsprechend.
§ 6 – Organe
des Vereins Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Delegiertenversammlung
§ 7 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und
zwei weiteren Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der
Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so
lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtsperiode aus, wählt die Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der
Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf oder auf
Antrag eines Vorstandsmitglieds.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern.
7. Über die Sitzung des Vorstands ist ein
Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
8. Das Amt des Verbandsvorstands wird
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Delegiertenversammlung kann jedoch
abweichend davon gem. § 8 Abs. (3) Buchstabe i) beschließen, dass dem Vorstand
für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Entschädigung gezahlt wird. Die
Höhe der Aufwandsentschädigung wird in einem gesonderten Protokoll festgehalten.
§ 8 –
Delegiertenversammlung
1. Die
Delegiertenversammlung besteht aus
a) den
Vorsitzenden der Kreisvereine, die geborene Delegierte sind,
sowie
b) den von den
ordentlichen Mitgliedern in den Kreisvereinen gewählten Delegierten, die wie
folgt ermittelt werden: Jeder Kreisverein wählt für je vollendete 15
ordentliche Mitglieder einen Delegierten und, sofern tatsächlich möglich, eine
entsprechende Anzahl an Ersatzdelegierten.
Sowie
c) drei von den außerordentlichen Mitgliedern
gewählten Delegierten, davon ein Vertreter der Mitglieder im Ruhestand, ein
Vertreter der Mitglieder, die sich auf die hausärztliche Tätigkeit vorbereiten,
und ein Vertreter der Medizinstudenten. Diese werden in einer Wahlversammlung
vor der Delegiertenversammlung, die den Vorstand wählt, aus dem Kreis der
Berechtigten für 4 Jahre gewählt.
Wird der
Kreisvereinsvorsitzende gem. § 1 Abs. 1 lit A) oder ein Delegierter gem. §8
abs. 1 lt. a) und c) in den Vorstand gewählt, darf kein zusätzlicher
Delegierter in dem betroffenen Bezirk gewählt werden.
Kann ein
gewählter Delegierter an einer Delegiertenversammlung nicht teilnehmen, benennt
der Vorstand einen persönlichen Vertreter aus den Reihen der gewählten
Ersatzdelegierten des jeweiligen Bezirks, und falls nicht vorhanden, aus einem
anderen Bezirk.
Etwas anderes
gilt für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt, z.B. durch
Niederlegen des Amtes (ausgenommen davon ist die Wahl in den Vorstand). In dem
Falle rückt der Ersatzdelegierte aus dem jeweiligen Bezirk nach, auf den die
meisten Stimmen bei seiner Wahl entfallen sind, bei Stimmgleichheit mehrerer
Ersatzdelegierter entscheidet der Vorstand. Ist kein Ersatzdelegierter für den
betroffenen Bezirk vorhanden, kann der Bezirk eine Nachwahl eines Delegierten
für den Rest der Amtsperiode durchführen.
2. Die Wahl der
Delegierten sowie der Ersatzdelegierten erfolgt für die Dauer von vier Jahren.
Sie wird geheim und schriftlich durchgeführt. Gewählt sind die Kandidaten, die
in ihrem Kreisverein bzw. in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus,
tritt ein Ersatzdelegierter an dessen Stelle.
3. Die
Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung
über die Satzung des Vereins
b) Wahl des
Vorstands
c) Verabschiedung
des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
d) Entgegennahme
der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
e) Wahl von zwei
Kassenprüfern
f) Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer
g) Festlegung und
Überwachung von Richtlinien zur Wahrung der berufspolitischen Interessen h) Festlegung der
Mitgliedsbeiträge
i) Festlegung der
Erstattung von Aufwendungen für alle Personen, die im Auftrag des Verbandes tätig werden (siehe gesonderte Erstattungsregelung)
j) Beschlussfassung
über Änderung dieser Satzung.
4. Die Delegiertenversammlung
wird vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch
einfachen Brief, E-Mail-Schreiben oder Telefax unter Angabe der Tagungszeit und
des Tagungsortes einberufen und geleitet. Die Delegiertenversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten oder 1/10 der
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
5. Die
Delegiertenversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der gewählten Delegierten. Ist eine Delegiertenversammlung nicht
beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Delegiertenversammlung
einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist bei der
Einladung hinzuweisen.
6. Die
Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen zur Mehrheitsfindung nicht
mitzählen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für eine Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 7 Abs. 6 Satz 2
gilt entsprechend.
7. Über die
Delegiertenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Delegierten
innerhalb von vier Wochen zuzusenden ist.
8. Abweichend von
§32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach
seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die
Delegierten an der Delegiertenversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Delegiertenrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
9. Der Vorstand
kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Delegiertenversammlungen“ geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen
Delegiertenversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass
nur Delegierte an der Delegiertenversammlung teilnehmen und ihre Rechte
wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
10. Die
Geschäftsordnung für Online-Delegiertenversammlungen“ ist nicht Bestandteil der
Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der
Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils
aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der
Homepage des Verbandes für alle Delegierten verbindlich.
11. Abweichend von
§32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Delegiertenversammlung gültig,
wenn
a) Alle
Delegierten in Textform beteiligt wurden.
b) Bis zu dem vom
Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimmen in
Textform abgegeben hat und
c) der Beschluss
mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
12. Die
Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und
Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 – Forum Weiterbildung
1. Zur Vertretung der spezifischen Belange der Ärzte
in Weiterbildung hat der Verein das Forum Weiterbildung eingerichtet. Zweck und
Aufgabe des Forums ist es insbesondere, die spezifischen Belange von Ärzten in
Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, vor allem in der Form der für
sie einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, zu fördern und zu stärken.
2. Das Forum
besteht aus Mitgliedern des Landesverbandes, die sich in der Weiterbildung zum
Facharzt für Allgemeinmedizin befinden bzw. in Facharztweiterbildung sind und
die hausärztliche Tätigkeit anstreben.
3. Die Wahl der Forumsmitglieder erfolgt
innerhalb der Vorstandssitzungen für eine Wahlperiode. Der Vorstand bestimmt
auch die Anzahl der Mitglieder im Forum Weiterbildung. Nach Beendigung der
Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin scheiden die Mitglieder aus dem
Forum aus. Der Vorstand kann ein Ersatzmitglied benennen. Bis zur Benennung
eines Ersatzmitglieds behält das jeweilige Mitglied seine Funktion, jedoch
nicht länger als vier Jahre nach Beendigung der Weiterbildung zum Facharzt für
Allgemeinmedizin.
4. Gibt es
mehrere Forumsmitglieder, so bestimmen diese aus ihrer Mitte einen Sprecher
sowie einen stellvertretenden Sprecher.
5. Der Sprecher
des Forums ist für die Dauer seiner Amtszeit kooptiertes Mitglied des
Vorstandes.
6. Das Forum ist berechtigt, dem Vorstand
Beschlussvorlagen zu Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zu
unterbreiten.
7. Das Forum Weiterbildung, vertreten durch
seinen Sprecher, berichtet der Delegiertenversammlung regelmäßig über seine
Arbeit.
§ 10 –
Mitgliedsbeitrag
1. Der
Mitgliedsbeitrag wird jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt
und ist sofort zur Zahlung fällig. Er ist an das Mitglied als Person gebunden. Er dient
ausschließlich der Deckung des Verwaltungsaufwands des Vereins. Die Höhe des
Beitrags wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.
2. Die
Begleichung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung auf die in der Rechnung
angegebenen Kontoverbindung oder durch Abgabe einer Erklärung zum Einbehalt des
Mitgliedsbeitrages über die Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erfolgen.
Diese Erklärung bleibt während der Mitgliedschaft bis zum Widerruf in
Schriftform zur Geschäftsstelle gültig.
§ 11 –
Datenschutz
1. Der Verband
verarbeitet die Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Zwecke auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
2. Hiervon
ausgenommen sind Verarbeitung, für die eine anderweitige Rechtsgrundlage
vorliegt. Hierzu zählen unter anderem Verarbeitungen aufgrund von
Einwilligungen oder zur Erfüllung oder Abwehr von Rechtsansprüchen. 3. Weitergehende
Informationen zur Datenverarbeitung veröffentlicht der Verband jederzeit in
aktueller Form auf seiner Homepage.
§ 12 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein
kann allein durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Delegierten. Die Versammlung ist insoweit nur beschlussfähig, wenn wenigstens
2/3 der Delegierten anwesend sind.
2. Ist die
Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat,
nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Delegiertenversammlung
einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist bei der
Einladung hinzuweisen.
3. Nach der
Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Organisation. Hierüber entscheidet
die Delegiertenversammlung, die über eine Auflösung des Vereins beschließt.
4. Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Übrigen gilt § 49 ff BGB.
Wallerfangen im Dezember 2023